Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Volthaus GmbH – nachfolgend nur noch Volthaus oder auch „Verkäufer“ (Stand: 08/2024)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1    Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB), sowie für von Volthaus erbrachte Installationsleistungen.

1.2    Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Volthaus und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, soweit nicht im Einzelfall schriftlich zusätzliche oder abweichende Bedingungen vereinbart werden. Entgegenstehende oder von vorliegenden AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Volthaus nicht an, es sei denn, Volthaus hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

1.3    Besteller können Verbraucher oder gewerbliche Besteller (Landwirte, Unternehmen) sein. Erstere werden nachfolgend als „Verbraucher“ bezeichnet, letztere als „Unternehmer“.

1.4    Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von Volthaus bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Volthaus. Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen sowie jegliche im Zusammenhang mit der Bestellung getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Angebot, Geheimhaltung von Informationen und Änderungen

2.1    Die schriftliche oder in Textform (§ 126 b BGB) abgegebene Bestellung des Bestellers stellt ein bindendes Angebot dar, das von Volthaus innerhalb einer Frist von 1 Woche durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung angenommen werden kann.

2.2 Sämtliche Informationen und Unterlagen, die Volthaus, gleich in welcher Form, dem Besteller zur Verfügung stellt, sind „vertrauliche Informationen“. „Vertrauliche Informationen“ sind auch der Inhalt des mit dem Besteller geschlossenen Vertrags sowie vorvertraglich übergebene Informationen.

2.3    An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Volthaus Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Diesbezüglich erhält der Besteller das Nutzungsrecht an den genannten Informationen und Unterlagen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder der Besteller behördlich oder gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

2.4    Der Besteller kann Art und Umfang der beauftragten Leistungen ändern, es sei denn, die Umsetzung der Änderungen ist für Volthaus unzumutbar. Entsteht durch vom Besteller geforderte Änderungen bei Volthaus ein Mehraufwand, wird Volthaus diesen Mehraufwand sowie sich hieraus ggf. ergebende Auswirkungen auf vereinbarte Termine – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – benennen und dem Besteller ein Angebot zur Umsetzung der Änderungen unterbreiten. Einigen sich Volthaus und der Besteller nicht binnen 10 Werktagen, gilt die Änderung als nicht beauftragt, sodass Volthaus die Leistungserbringung auf Grundlage der ursprünglichen Vereinbarungen fortsetzen kann.

3. Preise

3.1    Preisänderungen sind gegenüber Verbrauchern zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, ist Volthaus berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen der Löhne oder des Materials zu ändern. Der Besteller ist – sofern er Verbraucher ist – zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung dann mehr als 5% beträgt. 

3.2    Hat sich bei Verträgen mit Unternehmern der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

3.3    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

4. Zahlungsbedingungen

4.1    Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Leistungen von Volthaus sofort nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung zusätzlich vereinbarter Leistungen und Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2    Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer kann Volthaus für Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Ist der Unternehmer mit der Zahlung in Verzug, steht es Volthaus frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

4.3    Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

4.4    Bei Verträgen mit Unternehmern ist Volthaus berechtigt, vom Besteller Sicherheit in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme (inklusive Änderungen) zu verlangen. Die Sicherheit muss durch Übergabe einer Bürgschaft durch eine anerkannte Großbank gestellt werden. Ist der Besteller (als Unternehmer) in Verzug, kann Volthaus neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des ihr entstandenen Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Volthaus bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Lieferung, Fristen, Termine, Gefahrübergang, Abnahme, Höhere Gewalt

5.1    Liefer- oder Fertigungstermine sind ggf. individuell zwischen den Parteien zu vereinbaren.

5.2    Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung 2 Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Bestellers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Besteller diese Pflicht erfüllt hat. Der Besteller hat Volthaus die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, wahrheitsgetreu und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5.3    Soweit die Geltendmachung von Rechten des Bestellers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens 2 Wochen. Sind für eine Partei Zahlungs- und/oder Lieferfristen im Vertrag vereinbart und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt – insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist – (nachfolgend im Gesamten „Höhere Gewalt“) entsprechend der Dauer und im Umfang des Umstands; die Partei ist so lange von der Verpflichtung zur Lieferung und/oder Zahlung befreit.

5.4    Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung, oder, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Übergabe und Abnahme

6.1    Beim Kauf von Waren hat die Übergabe an der Empfangsstelle von Volthaus gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen, soweit nicht eine förmliche Abnahme der Leistung gesondert vereinbart ist. Eine Güteprüfung, technische Abnahme oder amtliche Abnahme ersetzt die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme nicht. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme oder Inbetriebnahme der Leistungen durch den Besteller, ist ausgeschlossen. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. mit der Abnahme auf den Besteller über, es sei denn, es ist ein Versand nach Ziffer 5.4. vereinbart. Im Fall des Versands gilt die dortige Regelung zum Gefahrübergang.

6.2    Der Besteller prüft bei Kaufverträgen die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) mit der Übergabe der Leistungen an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung. Zur Wahrung der Rechte reicht es auch hier aus, wenn der Besteller die Mängelrüge innerhalb dieser Frist absendet.

6.3    Soweit eine Abnahme wegen der Vereinbarung weiterer Leistungen von Volthaus nach Abs. 1 vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

7. Mängelhaftung, Garantien

7.1    Volthaus haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftungsbestimmungen, soweit sich nicht aus vorliegenden AGB anderes ergibt. Der Besteller erhält durch Volthaus keine Garantien im Rechtssinne, insbesondere werden keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie durch Volthaus abgegeben. Eine etwaige Garantiehaftung des Herstellers bleibt unberührt. Insoweit wird auf die einschlägigen Produktinformationen des Herstellers verwiesen.

7.2    Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen 2 Jahre ab Gefahrübergang. Ist der Besteller ein Unternehmer, beträgt sie 1 Jahr ab Gefahrenübergang.

7.3    Hinsichtlich der Prüfung auf Mangelfreiheit und der Anzeige- bzw.- Meldefristen wird auf Ziffer 6 verwiesen. Die Mängelhaftungsfrist von Volthaus gegenüber dem Verbraucher nach 7.2 dieser Bedingungen bleibt bei Verletzung der Anzeigepflicht unberührt.

7.4    Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Volthaus sind ausgeschlossen, soweit die Schadenursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten oder Produkthaftung beruht.

7.5    Volthaus haftet bei Schadensersatzansprüchen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung ihrer Vertragspflichten ist - abgesehen von Fällen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit - die Haftung von Volthaus auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von Volthaus ausgeschlossen. Die Regelungen gelten entsprechend für die Haftung der Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Volthaus.

7.6    Ist der Besteller Unternehmer, behält sich Volthaus bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

8. Beistellung von Unterlagen durch den Besteller

Leistungen, die auf der Grundlage der vom Besteller vorgelegten Fertigungsunterlagen erbracht wurden, sind von der Haftung von Volthaus ausgeschlossen, soweit keine zwingende Haftung nach Ziffer 7 besteht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1    Volthaus behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand gegen den Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises  vor. Sofern der Besteller  Unternehmer ist, behält sich Volthaus das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor.

9.2    Volthaus behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

9.3    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware hat der Besteller Volthaus unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Besteller Unternehmer, hat er die Kosten einer Intervention von Volthaus zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

9.4    Eine Veräußerung der Vorbehaltsware oder Weiterverarbeitung ist nur zulässig, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers tunlich ist. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Volthaus bis zur Erfüllung aller Ansprüche von Volthaus die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden als Sicherheit ab. Der Besteller hat den jeweiligen Kunden dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an Volthaus Zahlung zu leisten. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwirbt Volthaus das (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung.

9.5    Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherheitsübereignung oder Verpfändung.

9.6    Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von Volthaus gegen den Besteller um mehr als 20%, so gibt Volthaus auf Verlangen des Bestellers überschießende Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Volthaus.

10. Widerrufsrecht

10.1    Sofern der Besteller Verbraucher ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen seit Abschluss des Vertrags ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

10.2    Um den Widerruf auszuüben, muss der Besteller mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit per Post versandter Brief oder eine E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.

10.3    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Besteller die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an Volthaus absendet.

11. Datenschutz

11.1    Volthaus und der Besteller haben die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), zu beachten.

11.2    Der Besteller ist – soweit kein Verbraucher – für die Verarbeitung von Daten in seinem Bereich selbst der datenschutzrechtlich Verantwortliche.

12. Rechtswahl Gerichtsstand

12.1    Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und den AGB der Sitz von Volthaus.

12.2    Die Rechtsbeziehungen zwischen Volthaus und dem Besteller unterliegen dem Recht der BRD unter Ausschluss sonstigen Kollisionsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Schlussbestimmungen

13.1    Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13.2    Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Regelungen.

13.3    Sollten einzelne Bestimmungen der AGB und/ oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen sowie der Vertrag als Ganzes und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame/undurchführbare Bestimmung so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine Lücke in diesen AGB oder im Vertrag offenbar wird.